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   BFH, 23.11.2016 - X R 16/14   

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https://dejure.org/2016,58287
BFH, 23.11.2016 - X R 16/14 (https://dejure.org/2016,58287)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2016 - X R 16/14 (https://dejure.org/2016,58287)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2016 - X R 16/14 (https://dejure.org/2016,58287)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, ZPO § 323, EStG VZ 2010
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 05.07.2004, § 323 ZPO, EStG VZ 2010
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323
    Abgrenzung: wiederkehrende Leistungen als Leibrente oder dauernde Last bei Pflegeverpflichtung

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages als Sonderausgaben

  • rewis.io

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323
    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; ZPO § 323
    Steuerliche Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorweggenommene Erbfolge - die Vermögensübertragung als Rente oder dauernde Last

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen I

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1, ZPO § 323
    Dauernde Last, Leibrente, Hofübergabe, Landwirtschaft, Änderung, Versorgungsleistung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 428
  • FamRZ 2017, 935
  • BStBl II 2017, 517
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Deshalb könne der Ausschluss der Übernahme von Pflege- und Heimkosten nicht dazu führen, eine steuerlich zu beachtende Änderungsklausel zu verneinen, da nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genüge.

    aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.).

    cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c).

    Die Beteiligten lassen sich von dem Gedanken leiten, dass die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit der Familie erhalten bleiben soll (so schon Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet (Senatsurteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    Infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation sind die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.2007 - X B 162/06

    Vorweggenommene Erbfolge: Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Insoweit sei der Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 X B 162/06 (BFH/NV 2007, 1501) irritierend, der so verstanden werden könne, dass schon dann keine dauernde Last mehr vorliege, wenn zwar grundsätzlich eine Anpassung an geänderte Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse vorgesehen und damit auch auf § 323 ZPO Bezug genommen sei, aber der Fall der Heimunterbringung und Pflegebedürftigkeit aus der Anpassung ausgeschlossen werde.

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

    (2) Zwar kann der Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend interpretiert werden, dass bei einer vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine Leibrente und nicht eine dauernde Last vorliegt, sofern die Abänderbarkeit der Barleistungen bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit vertraglich ausgeschlossen ist.

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa).

    In den Urteilen in BFH/NV 1994, 848 und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 hat der erkennende Senat diese Entscheidungen bestätigt und im Beschluss in BFH/NV 2007, 1501 dahingehend konkretisiert, dass die wiederkehrenden Leistungen dann als Leibrente anzusehen sind, wenn die Abänderbarkeit bei Heimunterbringung bzw. Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen wird.

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Ertragsteuerrechtlich seien die Versorgungsleistungen auf die erzielbaren Nettoerträge der übergebenen Wirtschaftseinheit begrenzt (Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

    Das FG habe zutreffend auf das BFH-Urteil in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 verwiesen, dessen Ausführungen nur so verstanden werden könnten, dass es sich im Streitfall nicht um eine Leibrente, sondern um eine dauernde Last handele.

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 28/12

    Zahlungen zum Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abziehbare Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Gelegentlich einigten sich Altenteiler und Grundstückseigentümer auch darauf, dass die Altenteiler in eine Mietwohnung zögen (ohne dass das Wohnrecht gelöscht werde), der Eigentümer die Wohnung vermieten könne und andererseits die Mietkosten der Altenteiler --zumindest bis zur Höhe der erzielten Miete-- übernehme (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Die Abänderbarkeit kann aber auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 23.11.2016 - X R 16/14
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 264, Deutsches Steuerrecht 1993, 315) hervorgehoben, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei die Sonderstellung der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" --d.h. der Ausschluss der ansonsten gebotenen Wertverrechnung mit einer Gegenleistung-- allein durch den Gesichtspunkt, dass es den Beteiligten typischerweise darauf ankomme, dass die Kinder nur aus dem Ertrag, den die übergebene Ertragsgrundlage abwerfe, die Versorgungsleistungen erbringen sollten; auch die Besteuerung beim Bezieher als wiederkehrende Bezüge sei allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich der Sache nach die Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens vorbehielten.
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 02.11.2000 - X B 50/00

    Konstante Versorgungsleistungen: Nachträgliche Vereinbarung

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12

    Dauernde Last oder Rente

  • FG München, 18.06.2012 - 7 K 1217/09

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen - Fehlende Abänderbarkeit der

  • BFH, 15.11.2023 - X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007

    Bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten ist indes nicht nur auf die vereinbarten Barleistungen, sondern auf die gesamten vereinbarten Versorgungsleistungen abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 41).

    Hohe Arzt- und Krankheitskosten, die Kosten einer Heilbehandlung sowie die Kosten der Heilmittel werden grundsätzlich von den Krankenkassen getragen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 42).

    Insbesondere hat die Vorinstanz auf Seite 8 des angefochtenen Urteils --durch Befassung mit den dem Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 16/14 (BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517) zugrunde liegenden Besonderheiten des dortigen Sachverhalts-- mittelbar festgestellt, dass vorliegend auch nicht die Übernahme persönlicher Pflege- und Betreuungsleistungen durch den Kläger vereinbart worden sei.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    (1) Es entspricht den Grundsätzen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vereinbart werden, dauernde Lasten darstellen, wenn sie abänderbar sind (u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3., sowie vom 23.11.2016 - X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 34).

    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 35 f.).

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25.03.1992 - X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26.01.1994 - X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27.08.1996 - IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa; vom 16.03.1999 - X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b; in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 37).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 1 K 1899/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach den Urteilen des BFH vom 23. November 2016 (X R 16/14, BStBl II 2017, 517; X R 8/14, BStBl II 2017, 512) und vom 3. Mai 2017 (X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164) stellten wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund einer begünstigten Vermögensübertragung vereinbart würden, dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar seien.

    Die Beurteilung, dass die Höhe der Rentenleistungen materiell-rechtlich nicht von Voraussetzungen abhängig sei, die nur einer Wertsicherungsklausel entsprächen, sei in Anbetracht der Übernahme derartiger Verpflichtungen zumindest möglich (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517).

    Habe sich der Vermögensübernehmer zu weitgehenden eigenen Betreuungs- und Pflegeleistungen verpflichtet, könnten die daneben geschuldeten Barleistungen daher als dauernde Last beurteilt werden (BFH, Urteil vom 23. November 2016 X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 31/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Abgrenzung zwischen Leibrenten und

    Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom selben Tag X R 16/14 (BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 41 f.) aufgrund der in jenem Streitfall vom Vermögensübernehmer eingegangenen Verpflichtungen die Beurteilung des dortigen FG für möglich gehalten, die Höhe der Rentenleistungen sei materiell-rechtlich nicht von Voraussetzungen abhängig, die nur einer Wertsicherungsklausel entsprächen.

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten sei nicht nur auf die vereinbarten Barleistungen, sondern auf die gesamten vereinbarten Versorgungsleistungen abzustellen (Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 41).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige

    Die Kläger verwiesen hierzu im Einspruchsverfahren ergänzend darauf, dass sich der Beschluss -was die Abänderbarkeit des Vermächtnisses angehe - lediglich auf ein obiter dictum im BFH-Urteil vom 18.10.1994 (IXR46/88) stütze, was mit dem BFH-Urteil vom 23.11.2016 ( X R 16/14) unvereinbar sein dürfte.

    Anders als in den Fällen der BFH-Entscheidungen vom 15.07.1991 GrS 1/90 und vom 23.11.2016 X R 16/14 sei im Streitfall keine Entscheidung zu treffen, ob der Höhe nach gleichbleibend vereinbarte, monatliche Bezüge abänderbar seien - sei es, dass dies vereinbart wäre, sei es, dass sich dies aus sonstigen Umständen ergäbe -, um die Bezüge als Leibrente oder aber dauernde Last zu qualifizieren.

    Dass die Abänderbarkeit auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen kann, hat der BFH mit dem auch von den Klägern herangezogenen Urteil vom 23.11.2016 zum Aktenzeichen X R 16/14 (BFHE 256, 428 , BStBl II 2017, 517 ) erneut bekräftigt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Anderes gilt jedoch, wenn sich der Vermögensübernehmer in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 23. November 2016 X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517).

    45 Zwar war die Frage, ob eine Inbezugnahme des § 323 ZPO für die Abänderbarkeit von wiederkehrenden Leistungen ausreicht, wenn diese weder in Fällen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit noch bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim Anwendung finden sollte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 848; in BFHE 256, 415, BStBl II 2017, 512; in BFH/NV 2017, 1164; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1501) oder wenn ein Abänderungsverlangen nicht auf den Mehrbedarf des Übergebers in Folge auswärtiger Unterbringung gestützt werden kann, sich der Vermögensübernehmer jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517), bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.

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